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Ab dem 5. Januar 2021 können gesetzlich Versicherte, die z. B. wegen der Aus- setzung der Präsenzpflicht ihre Kinder betreuen müssen, einen Anspruch auf Kin- derkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V geltend machen. Nähere Infor- mationen erhalten Eltern bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Auf Verlangen der Eltern sind die Schulen dazu verpflichtet, eine Bescheinigung zu erstellen (s. Anlage).
Seit dem 30. März 2020 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie wegen des aus- gesetzten Unterrichts ihre Kinder selbst betreuen müssen. Zuständig hierfür ist in Hessen das Regierungspräsidium Darmstadt. Das gilt auch, wenn Eltern der drin- genden Empfehlung des Landes folgen und die Betreuungsmöglichkeiten in der Schule nicht in Anspruch nehmen.

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© Lichtenberg-Schule, 2020